Unternehmererklärung bei Dachsanierungen gemäß Energieeinsparverordnung
Energieausweis beziehungsweise die Unternehmererklärungen sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach erfolgter Sanierung zuzuleiten.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat in der "Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung" (EnEV-DVO), § 3 Absatz (2) für Häuser mit mehr als 2 Wohnungen folgendes festgelegt:
Zitat:
Der Energieausweis nach § 16 EnEV beziehungsweise die Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach erfolgter Sanierung zuzuleiten. Die Sachverständigen oder die Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Diese Forderung ist gegenüber dem Originaltext der EnEV eine Verschärfung, da diese lediglich verlangt, dass die Unternehmererklärung auf Verlangen der Behörde vom Eigentümer vorzulegen ist.
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